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THEMA: Residenzpflicht
ORT: Prozess in Bremen
ZEIT: 1. Oktober 2003
 

Prozess gegen
Sunny Omwenyeke

Sunny Omwenyeke (The VOICE, Bremen) steht vor Gericht, weil er die "Residenzpflicht" verletzt hat und nicht bereit ist, die dafür gegen ihn verhängte Strafe zu bezahlen. Während seiner Teilnahme an verschiedenen Karawane-Aktivitäten ist er im Jahr 2000 mehrfach von der Polizei außerhalb seines früheren Landkreises Wolfsburg kontrolliert worden; unter anderem weil er wie Cornelius Yufanyi an einem Flüchtlingskongress Ende April 2000 in Jena teilgenommen hatte, obwohl er dafür keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erhalten hatte. Nachdem das Verfahren gegen ihn in der ersten Anhörung am 6. Februar 2001 zunächst wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, rollte der Staatsanwalt es jetzt wieder neu auf. Nun soll Sunny Omwenyke 30 Tagessätze zu 7,50 Euro Geldstrafe bezahlen oder ersatzweise für 30 Tage ins Gefängnis gegen.
Am Mittwoch, den 1. Oktober 2003 fand der zweite Prozesstag im Amtsgericht Bremen, Ostertorstrasse statt. Untenstehend ein ausführlicher Bericht über die Gerichtsverhandlung, entnommen aus dem "Karawane-info". Vielen Dank dafür.

Kontakt und weitere Informationen: Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und Migrant/innen in Bremen, Bernhardtstrasse 10-12, 28203 Bremen, Fon: 0179-4850098, 0421-7901309, mail@basicrights.de, www.basicrights.de, 0179-4850098.



Interview: Jetti/Umbruch-Bildarchiv

Klicke auf das obenstehende Bild und siehe ein Streaming Video. (6'56 Min.)
Den dafür benötigten Real Player gibt es hier frei zum downloaden.

Bericht über den Prozeß gegen Sunny Omwenyeke am 1.10.03 in Bremen

Die Verteidigerin Gabriele Heinecke beanstandet zu Prozeßbeginn, dass die richterlichen Ablehnungsbegründungen der Anträge, die sie am ersten Prozeßtag gestellt hatte (Antrag auf Pflichtverteidigung, Antrag auf Weiterleitung ans BundesVerfGericht), ihr noch immer nicht schriftlich vorliegen, was ihr jedoch zugesichert worden war und worauf sie auch Anspruch habe. Richter Rathke führt die Überlastung des Gerichts an und behauptet, er müsse das nicht jetzt tun, die schriftlichen Begründungen könnten später nachgereicht werden (und damit faktisch nach Prozeßende). Die Verteidigerin verweist auf die Absurdität dieser Aussage und auf das Recht auf Verteidigung, worauf der Richter sich zunächst weigert, dann in der Strafprozeßordnung nachliest, ob er nicht doch noch eine andere Möglichkeit findet, die Verteidigung hier zu blockieren, um sich dann ohne weiteren Kommentar für 20 Minuten zu entfernen, um die Ablehnungsbegruendungen zu formulieren.

Als Zeuge geladen ist Werner Pils, der Leiter der Ausländerbehörde Wolfsburg. Doch vor der Zeugenvernehmung kommt es zunächst zu einer ca. 45 minütigen Diskussion zwischen Richter und Verteidigung. Insgesamt wird deutlich, dass Richter Rathke besser vorbereitet ist als beim ersten Prozeßtag, d.h. er ist überhaupt vorbereitet: er hat die Akte gelesen, kennt Sunnys Asylverfahren ansatzweise, ist über den Prozeß in Wolfsburg bzw. Braunschweig informiert, hat sich Grundwissen über das Asylverfahrensgesetz und das Ausländerrecht im allgemeinen angeeignet. Zudem ist ihm im Unterschied zum ersten Prozeßtag ansatzweise klar, wo der Prozeß verortet ist. (...) Die Verteidigerin argumentiert mit ihrer grundsätzlichen Verteidigungsstrategie, die sich kurz wie folgt zusammenfassen läßt:

Auf der immanenten Ebene führt sie an, daß das BundesVerfassungsGerichts-Urteil von 1997 (das die räumliche Beschränkung von AsylbewerberInnen für verfassungskonform erklärt) seit Jahren nicht mehr aktuell sei, da 1997 noch keine flächendeckende digitale bzw. erkennungsdienstliche Erfassung von allen AsylbewerberInnen stattgefunden habe. Das bedeutet, eine räumliche Beschränkung von AsylbewerberInnen sei heute für den Staat nicht mehr nötig, da keinE AsylbewerberIn mehr doppelt Sozialhilfe beziehen könne, da ein Zugriff auf jedE AsylbewerberIn immer und überall möglich sei. Das Abtauchen von AsylbewerberInnen wiederum sei auch im eigenen Landkreis möglich, so dies denn beabsichtigt sei - auch zur Verhinderung dessen sei also keine Residenzpflicht nötig. Zudem müssten AsylbewerberInnen immer zum entsprechenden Ausländer- bzw. Sozialamt zurückkommen wg. Verlängerungen des Aufenthalts und Abholen ihrer Gelder. Daraufhin führt der Richter an, daß es dem BVerfG aber wichtig sei, dass der Verteilungsschlüssel von AsylbewerberInnen auf die einzelnen Bundesländer nicht in Frage gestellt werde und das BVerfG deswegen die Residenzpflicht aufrechterhalten wolle. Die Verteidigung muß den Richter hier korrigieren: auch dieses Argument sei hinfällig, da sowieso nach »Länderbelastunggrenzen« verteilt werde. Die Residenzpflicht habe ja nichts mit der Aufteilung der AsylbewerberInnen in unterschiedliche Bundesländer zu tun, sondern verhindere nur, dass diese Menschen reisen, dass sie sich frei bewegen dürfen.

Ein weiteres Argument der Verteidigung ist die Unverhältnismäßigkeit. Da Asylverfahren im Regelfall jahrelang dauern, werden nicht nur Menschen gezwungen, unter unmenschlichen Bedingungen in Rattenlöchern zu hausen, wo sie zudem keine Arbeitsmöglichkeiten erhalten und kein Recht auf Deutschkurse etc. haben. Sondern sie würden darüberhinaus auch noch über viele Jahre hinweg in einem Landkreis eingesperrt. Hier liege eine Verletzung der Grundrechte, die im Grundgesetz verbrieft sind, und zudem auch über die Genfer Konvention sichergestellt sind, vor. Deswegen sei ein solches Gesetz wie die Residenzpflicht in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Der Richter entgegnet, es dauere so lange, weil ja »Zehntausende dauernd hereindrängen« und der Verwaltungsapparat diesem Ansturm nicht gewachsen sei. Die Verteidigerin bemängelt hier zum wiederholten Male die fragwürdige Grundhaltung des Richters, die nicht darauf schließen lasse, daß er in der Lage sei, eine sachliches Urteil ohne Ansehen der Person zu fällen und daß sich ihr wiederholt der Eindruck aufdränge, das Urteil stehe von vornherein fest. Dann stellt sie klar, daß Menschen auf der Flucht nicht »hereindrängen«, sondern ein legitimes Recht haben, hier zu sein. Zudem sei es umgekehrt so, daß sie fliehen müßten, weil westliches Kapital in ihre Länder »hereindränge« und dort nichts Gutes bewirke.Weiter führt sie aus, dass die Genfer Konvention nicht nur die freie Wahl des Asyllandes vorsehe, sondern auch die Freizügigkeit von politisch Verfolgten in diesem Land - und diese gelte auch rückwirkend. Sunny sei nach Jahren als politisch Verfolgter anerkannt worden, also gilt diese Freizügigkeit nach der Genfer Konvention auch für ihn und auch in den zu verhandelnden Fällen. Schließlich sei es nicht sein Verschulden, sondern das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe in seiner ersten Ablehnung falsch entschieden. Sunny hätte von vornherein als politisch Verfolgter anerkannt werden müssen und hätte so auch nie der Residenzpflicht unterlegen.

Eine weitere Argumentation der Verteidigerin bezieht sich auf die Kriminalisierung durch die Residenzpflicht: Was beim ersten Verstoß eine Ordnungswidrigkeit sei, werde beim zweiten Verstoß schon als Straftat gewertet. Am Vergleich mit dem Falschparken zeigt sie die Absurdität dieses Vorgehen auf und betont die Einmaligkeit einer solchen Maßnahme. Schlußendlich geht die Verteidigerin auf die Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht ein: Die grundgesetzlich verbrieften, bürgerlichen Rechte, z.B. auf freie Bewegung, seien sehr hoch anzusetzen. Wenn sie außer Kraft gesetzt würden, müsse der Staat klar begründen, was nach seiner Ansicht dafür spricht, einer Person diese Grundrechte abzusprechen, das heißt, es müsse staatlicherseits konkret glaubhaft gemacht werden, dass und wo die Gewährung der Grundrechte beispielsweise den Schutzinteressen des Staates entgegenstehe oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Dieses sei weder bei Sunny O. erkennbar der Fall gewesen, noch stelle die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen im allgemeinen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Aus all diesen Gründen sei die Residenzpflicht nicht verhältnismäßig, menschlich nicht zu rechtfertigen, nicht verfassungsgemäß und müsse abgeschafft werden.

Nach mehr als einer Stunde nach Prozeßbeginn wird schließlich mit der Vernehmung des Zeugen Pils (Leiter der Ausländerbehörde Wolfsburg) begonnen. Ziel der Verteidigung ist es, deutlich zu machen, daß die Nicht-Genehmigungen zum Verlassen des Landkreises willkürlich und ohne sachliche Grundlage erfolgten. Zudem sind Sunny und seine Verteidigerin der Überzeugung, dass die Nicht-Genehmigungen mit der Besetzung des Ausländeramtes (bzw. des Büros von Pils) zu tun haben, sprich, dass Pils darüber sauer war und deswegen keine Genehmigungen mehr erteilte.

Zunächst wird Pils vom Richter vernommen. Seine Fragen beziehen sich in erster Linie auf die Tatsache, daß es von Seiten der Ausländerbehörde keine Aktenvermerke über die Anfragen auf Genehmigungen nach Verlassen des Landkreises gibt und vor allen Dingen nicht über die Nichterteilung der Genehmigung, geschweige denn über die Begründung. Laut Pils ist dies in seiner Behörde nicht üblich. Der Richter zeigt sich empört und verständnislos angesichts dieser Verwaltungsrealität. Er stellt klar, dass damit kein Nachvollziehen dieser Vorgänge möglich sei und auch keine Kontrolle darüber. Insbesondere unerträglich findet er es, dass ja damit AsylbewerberInnen bei unterschiedlichen SachbearbeiterInnen mit dem gleichen Anliegen vorstellig werden könnten und bei Ablehnung durch die eine Sachbearbeiterin einfach am nächsten Tag zu einem anderen Sachbearbeiter gehen und dort die Genehmigung erhalten, weil der eine nichts von dem Vorgang der anderen wissen könne. Pils bestätigt, dass dies grundsätzlich möglich sei. Auf die Frage, ob er nach der Besetzung sauer auf Sunny gewesen sei, gibt er zur Antwort, er habe das gar nicht nötig.

Der Richer hält Pils ein Schreiben der Ausländerbeauftragten des Bundes, Marieluise Beck, vor, die anläßlich des bevorstehenden Flüchtlingskongresses in Jena 2000 an die Ausländerbehörden schrieb, dass Genehmigungen zum Verlassen des Landkreises zur Teilnahme an dieser Veranstaltung erteilt werden sollten. Der Kongreß verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung. Sunny war eine solche Genehmigung versagt worden. Der Richter weist Pils darauf hin, dass die Ausländerbeauftragte des Bundes eine hohe Stelle sei, d.h. eine Absage müsse gut begründet werden und dürfe nicht einfach so erfolgen. Zudem hält der Richter Pils eine Anweisung des Landesinnenministeriums Niedersachsen vor, die besagt, dass Genehmigungen generell »großzügig« zu erteilen seien. Pils kennt zwar beide Schreiben, bleibt aber trotzdem dabei, dass seine Ablehnungen sachlich begründet gewesen seien.

Die Staatsanwältin hat wie immer keine Fragen an den Zeugen. Sie ist im Gerichtssaal quasi nicht existent, da sie komplett imkompetent ist und außer der generellen, begründungslosen Ablehnung jedes Antrages der Verteidigung keinerlei Position bezieht und auch nichts zu sagen hat.
Die Verteidigerin geht in ihrer Befragung unter anderem auf die nicht erteilte Genehmigung bzgl. des Flüchtlingskongresses in Jena 2000 ein. Sunny
hatte einen Eilantrag gestellt, den der zuständige Richter abgelehnt hatte, da das Rechtsamt des Ausländerbehörde behauptet hatte, es bestehe die
Gefahr, dass Sunny »sich einer eventuellen Abschiebung entziehen würde«. Auf Nachfrage der Verteidigung und des Richters erklärt Pils eindeutig, dass er davon nicht ausgegangen sei, dass das Rechtsamt das eigenständig geschrieben habe und dass er persönlich immer wußte, dass Sunny zurückkommen würde - und zwar »pünktlich«. Der Richter kritisiert darauf die Begründung des Rechtsamts, da der Richter, der über Eilantrag von Sunny zu entscheiden hatte, vielleicht anders entschieden hätte, wenn diese Behauptung nicht aufgestellt worden wäre. Auf die Frage, warum Pils die Genehmigung dann seinerseits verwehrt habe, begründet Pils dies mit der »Verfassungsfeindlichkeit« der Karawane, die zum Kongreß eingeladen habe und liest nach nochmaliger Nachfrage zum Beweis kurz aus einem Flugblatt der Karawane vor. Dort stehe, dass »die Karawane gegen Abschiebungen und gegen die Residenzpflicht« sei und das sei verfassungswidrig, weil beides Bestandteile des Ausländergesetzes seien und die Karawane damit gegen die Gesetze in Deutschland verstoße. Daraufhin fragt die Verteidigung Pils, ob er denn wisse, was die Karawane sei und was sie mache? Er antwortet, es sei eine »politische Organisation mit politischen Zielen« und mehr wisse er nicht, aber im Flugblatt stehe eben die Sache mit den Abschiebungen und der Residenzpflicht. Die Verteidigerin macht Pils auf das verbriefte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aufmerksam, Pils bleibt bei der Verfassungsfeindlichkeit der Karawane aufgrund des zitierten Halbsatzes.

Im Folgenden geht die Verteidigung auf die Praxis der Genehmigungerteilung bzw. -nichterteilung ein. Pils muß auf Nachfrage nochmal deutlich machen, dass es sein könne, dass man in Zimmer 20 eine Ablehnung und direkt danach in Zimmer 21 eine Genehmigung erhalte. Die Verteidigung stellt an diesem Punkt klar, dass der Willkür damit offensichtlich Tür und Tor geöffnet sei, weil nicht klar sei, was im konkreten Fall über die Handhabung entscheide und dies könne auch die Grundhaltung der/des jeweiligen SachbearbeiterIn gegenüber Flüchtlingen sein. Auf die mehrmalige Nachfrage, was denn nun bei den SachbearbeiterInnen für ihre Entscheidung, ob ein Flüchtling den Landkreis verlassen darf oder nicht, ausschlaggebend sei, antwortet Pils, »jeder habe mal einen guten oder schlechten Tag«. Als die Verteidigung dies skandalisiert, gerät er sichtlich ins Schwimmen und versucht sich aus der Affäre zu ziehen.

Schon zuvor hatte Pils mehrmals zu tricksen versucht. Er hatte Bestimmungen vorgelesen, die beweisen sollten, dass seine Entscheidung auf Nichterteilung quasi von höherer Stelle abgesegnet wären. Nach Prüfung durch die Verteidigung stellt sich jedoch jedes Mal heraus, dass die Schreiben irrelevant für das Verfahren sind, da sie sich (in zwei Fällen) auf das Ausländerrecht und nicht auf das AsylVerfahrensGesetz beziehen oder (im dritten Fall) von Mitte 2003 datieren und damit ebenfalls hinfällig sind.

Als die Verteidigerin ihre Befragung unterbricht, weil sie nun die dem Richter vorliegende Akte von Ausländerbehörde von Wolfsburg einsehen will, um die Befragung von Pils fortsetzen zu können, verweigert ihr der Richter die Akte zu diesem Zeitpunkt und versucht sie dazu zu bringen, sie nach Ende der Verhandlung einzusehen. Gabriele Heinecke muß zum wiederholten Male auf ihr Recht auf Verteidigung und auf Nicht-Behinderung der Verteidigung aufmerksam machen, und macht deutlich, dass sie die Akte braucht, um den Zeugen weiter befragen zu können. An diesem Punkt vertagt der Richter die Verhandlung, da es schon kurz vor 17 Uhr sei und die Verhandlung nicht unendlich fortgesetzt werden könne.
Als die Verteidigerin darauf hinweist, dass sie sich in den nächsten zwei Wochen in Urlaub befindet und von daher der Prozeß erst danach fortgesetzt werde könne, macht der Richter sofort klar, dass er darauf keinerlei Rücksicht nehmen wird und begründet dies unter anderem mit dem Verweis darauf, dass der Prozeß nicht zwingend eine Verteidigung verlange. Zudem könne sich die Verteidigerin ja für den Prozeßtag einen Flieger aus dem Urlaub zurück nehmen, wenn es denn so wichtig sei. Trotz mehrmaligen Einspruch der Verteidigerin wird der nächsten Termin in ihren Urlaub gelegt, so dass sie nicht am Prozeß wird teilnehmen können.

Nächster Termin: Donnerstag, 9.10.03 um 9.00 Uhr, Amtsgericht Bremen, Zi. 551

Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und Migrant/innen in Bremen
Bernhardtstrasse 10-12, 28203 Bremen, Fon: 0421-7901309,
mail@basicrights.de, www.basicrights.de, 0179-4850098.



Weitere Informationen:

  • Bericht über die Gerichtsverhandlung am 1. 10. 2003 in der taz
  • Erste Gerichtsverhandlung gegen Sunny Omwenyeke am 6. Februar 2001 in Wolfburg
  • Erfolg: Residenzpflichtverfahren gegen Sunny Omwenyeke auf der Verhandlung am 6. Februar 2001 eingestellt
  • Urteil im Residenzpflichtverfahren gegen Cornelius Yufanyi (Videos)
  • Telefoninterview mit Cornelius Yufanyi und Kurzvideo: Hintergrund zur Residenzpflicht
  • Webjournal zum Karawane-Kongress in Jena mit ausführlichen Berichten über die Themen des Kongresses
  • Aktionstage gegen die Residenzpflicht vom 17.-19. Mai 2001 auf dem Berliner Schlossplatz

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